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715 2023 392

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 23. Oktober 2024 (715 23 392)

Basel-Landschaft · 2024-10-23 · Deutsch BL

Taggeldabrechnung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Strittig und zu prüfen ist die Taggeldabrechnung des Monats August 2023. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids vom 28. November 2023 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). 3.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos (lit. a) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b). Als ganz arbeitslos gilt gemäss Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise arbeitslos gilt hingegen, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeitoder weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. 3.2 Beim Vorliegen eines Zwischenverdiensts ist die Arbeitslosenentschädigung allein aufgrund des Verdienstausfalls und unabhängig vom Umfang des Arbeitsausfalls zu berechnen (BGE 122 V 367 E. 4); der erzielte Zwischenverdienst ist – unabhängig von der Höhe des arbeitgeberseitig ausbezahlten Geldbetrags – mit dem arbeitsvertraglich festgelegten Lohnanspruch gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2024, 8C_229/2023, E. 7.5). Gemäss Art. 24 AVIG sind Zwischenverdienste deshalb in dieser Höhe an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen. Als Zwischenverdienst gilt nach Art. 24 Abs. 1 AVIG jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, welches die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Art. 22 AVIG. Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (BGE 129 V 102). Ein Nebenverdienst bleibt unberücksichtigt (Art. 24 Abs. 3 AVIG). Der Sinn und Zweck von Art. 24 Abs. 3 AVIG besteht darin, die Kompensationszahlungen der Arbeitslosenversicherung in den einzelnen Kontrollperioden auf die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst und dem versicherten Verdienst zu begrenzen (Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2024, 8C_229/2023, E. 7.4). 3.3 In Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren ist betreffend den Zwischenverdienst zunächst festzustellen, dass die Grundlage für die Berechnung des Taggeldanspruchs des Beschwerdeführers grundsätzlich der versicherte Verdienst von Fr. 6'348.-- und das daraus resultierende Taggeld in Höhe von Fr. 204.75 (Fr. 6'348.-- x 0,7 : 21,7) bildet. Sodann wird nicht bestritten, dass der Versicherte über den Personaldienstleister N. AG vom 18. August 2023 bis 8. September 2023 temporär bei der M. AG in H. als Betriebsmitarbeiter angestellt war (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 6. Oktober 2023). Der gesamte während dieser Zeit erzielte Bruttoverdienst betrug Fr. 2'826.40. Dabei wurde der Versicherte für die Arbeitseinsätze vom 18. bis 25. August 2023 in Höhe von brutto Fr. 1'059.10 und vom 28. August 2023 bis 8. September 2023 in Höhe von brutto Fr. 1'767.30 entschädigt (vgl. Gehaltsabrechnungen vom 1. September 2023 und 3. Oktober 2023 sowie Bestätigung der Arbeitseinsätze der Arbeitgeberin). Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin am 6. September 2023 per 8. September 2023 gekündigt. 3.4.1 Wie vorstehend in Erwägung 4.2 ausgeführt, gilt als Zwischenverdienst nach Art. 24 Abs. 1 AVIG jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, welches die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt; gemäss Art. 27a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 gilt als Kontrollperiode jeder Kalendermonat. Zudem ist der Berechnung des Zwischenverdiensts der gesamte während einer Kontrollperiode erzielte Verdienst zugrunde zu legen (vgl. AVIG-Praxis ALE Ziffer C125). Hierzu gehören unter anderem der Grundlohn, die Feiertagsentschädigung und andere Lohnbestandteile (13. Monatslohn, Gratifikation etc.), auf welche die versicherte Person einen Anspruch hat. Eine zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Ferienentschädigung wird aber erst im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs als Zwischenverdienst angerechnet. 3.4.2 Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Taggeldanspruchs für den Monat August 2023 nicht nur die in der Gehaltsabrechnung vom 1. September 2023 ausgewiesenen Einsätze vom 18. bis 25. August 2023 berücksichtigt, sondern auch jene, die in der Bescheinigung über den Zwischenverdienst vom 28. bis 31. August 2023 aufgeführt wurden. Sie berücksichtigte somit richtigerweise den ganzen innerhalb der Kontrollperiode bei der M. AG erzielten Brutto-Zwischenverdienst für den Monat August 2023 in Höhe von Fr. 1'687.90.3.4.3.1 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ändert an diesem Ergebnis nichts. Soweit er sich auf den Standpunkt stellt, dass sein Zwischenverdienst für den Monat August 2023 lediglich Fr. 1'059.10 betrage, kann ihm mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung gilt ein Zwischenverdienst grundsätzlich in dem Zeit- punkt als erzielt, in welchem der Rechtsanspruch auf die Leistung erworben worden ist und nicht erst bei der Gutschrift oder der Erfüllung der Zahlung (Entstehungsprinzip; BGE 122 V 367 E. 5b). Der Beschwerdeführer realisierte in der Kontrollperiode August 2023 den von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Zwischenverdienst von Fr. 1'687.90. Aus der Tatsache, dass die Firma M. AG in ihrer Lohnabrechnung des Monats August 2023 lediglich die Zeit vom 18. bis 25. August 2023 in Höhe von Fr. 1'059.10 entschädigte, kann der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten, fehlt doch bei dieser Abrechnung sein Verdienst vom 28. bis 31. August 2024. 3.4.3.2 Wenn der Beschwerdeführer mit Blick auf die Höhe des bei der M. AG erzielten Lohns sinngemäss ausführt, dass dieser und damit auch der Zwischenverdienst viel zu tief sei, verkennt er die grundsätzliche Funktion des Zwischenverdiensts. Sinn und Zweck des in Art. 24 Abs. 3 AVIG erwähnten Differenzausgleichs bei Zwischenverdienst ist die Förderung der Annahme lohnmässig unzumutbarer Arbeiten; jedoch soll unüblich tiefen Honorierungen dann entgegengetreten werden, wenn Arbeitgebende und Arbeitnehmende – im Sinne eines Lohndumpings – einen zu niedrigen Lohn vereinbaren, um die Differenz zu Lasten der Arbeitslosenversicherung entschädigen zu lassen (BGE 129 V 102 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Aufnahme einer finanziell zumutbaren Tätigkeit würde die Arbeitslosigkeit der versicherten Person beenden (vgl. Barbara Kupfer Bucher , Fokus Arbeitslosenversicherung, Zürich Basel Genf 2016, S. 178). Da vorliegend unbestritten nicht von einem im Sinne von Lohndumping tiefen Lohn zwischen dem Beschwerdeführer und der M. AG auszugehen ist, kann dieser Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. 3.4.3.3 Weiter kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die Lohnabzüge auf dem Zwischenverdienst seien zu hoch. Dabei verkennt er, dass grundsätzlich von jeder Lohnzahlung – dementsprechend auch von einem im Zwischenverdienst erzielten Lohn – AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge abzuziehen sind, wie diese auch von der M. AG in den Gehaltsabrechnungen vom 1. September 2024 und 3. Oktober 2024 korrekt vorgenommen wurden. Da der Beschwerdeführer den vom ihm behaupteten Lohnabzug in Höhe von 23,78 % vom Bruttolohn nicht näher substantiiert, ist nicht weiter darauf einzugehen. 3.4.3.4 Auch seinem Einwand, wonach der 31. August 2024 als normaler Kontrolltag und nicht als Zwischenverdienst zu berücksichtigen sei, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, er habe am 31. August 2023 ein Vorstellungsgespräch gehabt, weshalb er nicht bei der M. AG habe arbeiten können. Er habe dies dem RAV mitgeteilt, weshalb er nicht unentschuldigt abwesend gewesen sei. Deshalb habe er an diesem Tag Anspruch auf das Taggeld in Höhe von 204.70. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag ein Vorstellungsgespräch hat. In seiner E-Mail vom 21. August 2023 ersuchte er jedoch die HR-Verantwortliche der O. GmbH, wo das Vorstellungsgespräch stattfand, unter Hinweis auf die bis 14 Uhr dauernde Frühschicht bei der M. AG um Durchführung eines Vorstellungsgesprächs am Donnerstag, 31. August 2023, um 15:30 Uhr. Diesem Ansinnen wurde entsprochen und mit dem Festsetzen des Termins zu diesem Zeitpunkt erachtete der Beschwerdeführer es als möglich, die Frühschicht bei der M. AG zu absolvieren und pünktlich zum Gespräch zu erscheinen. Nachdem der Versicherte jedoch die Frühschicht gemäss Angaben der M. AG an diesem Tag nicht antrat, ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass diese Absenz unentschuldigt war und dem Beschwerdeführer aus diesem Grund der 31. August 2023 als Zwischenverdienst anzurechnen war. Nachdem er nicht bestreitet, im Vorfeld über die Konsequenz eines unentschuldigten Arbeitsunterbruchs während eines Zwischenverdienst informiert gewesen zu sein, geht seine Kritik ins Leere. 3.5.1 Der Beschwerdeführer kritisiert weiter den Zeitpunkt der Auszahlung der Arbeitslosentaggelder. Er moniert sinngemäss, dass er durch die verspätete Auszahlung der Taggelder in eine finanzielle Not geraten sei. Dabei übersieht er jedoch – wie dies im Einspracheentscheid ausführlich dargelegt wurde –, dass die Kasse erst bei Vorliegen sämtlicher erforderlicher Unterlagen die Entschädigung für die abgelaufene Kontrollperiode in der Regel im Laufe des folgenden Monats ausbezahlen kann (vgl. Thomas Nussbaumer , Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 388). Zu den erforderlichen Unterlagen zählen unter anderem auch die im Zusammenhang mit einem Zwischenverdienst einzureichenden Bescheinigungen. Erst nach Prüfung dieser Angaben kann die Kasse eine Auszahlung veranlassen. 3.5.2 Im vorliegenden Verfahren gingen die Gehaltsabrechnung der Firma M. AG für den Monat August 2023 vom 1. September 2023 am 4. September 2023 und die Bescheinigung über den Zwischenverdienst am 5. September 2023 bei der Beschwerdegegnerin ein. Sie musste diese Angaben zusammen mit den übrigen Formularen prüfen und konnte erst danach die Auszahlung in die Wege leiten, weshalb der Kritik des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann. 3.6.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin im Monat August 2023 zu Recht 17.2 entschädigungsberechtigte Taggelder berücksichtigte. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und stellt sich auf den Standpunkt, dass lediglich 14 Tage angerechnet werden dürften und deshalb auch die Bezugsdauer zu korrigieren sei. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls für Tage hat, an denen sie einen Zwischenverdienst erzielt (Art. 24 Abs. 2 AVIG). Als Verdienstausfall gilt gemäss Art. 24 Abs. 3 AVIG die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst (vorliegend: Fr. 1'687.90), mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (vgl. Einspracheentscheid Ziffer 10; Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG und Art. 41a AVIV). Eine arbeitslose Person kann demnach während ihrer Arbeitslosigkeit eine Tätigkeit annehmen, die im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG unzumutbar ist und erhält dafür Kompensationszahlungen, welche ihr die Erzielung eines höheren Einkommens als mit den Arbeitslosentaggeldern allein ermöglicht (eingehend dazu Nussbaumer , a.a.O., Rz. 409 ff.). 3.6.2 Die Beschwerdegegnerin berechnete die streitige Kompensationszahlung unter Berücksichtigung des im Monat August 2023 grundsätzlich resultierenden Anspruchs von Fr. 6'728.29 (Fr. 6'348.-- : 21,7 x 23 Kontrolltage; vgl. BGE 121 V 51 und Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2007, C 236/06, E. 3). Davon zog sie den Zwischenverdienst in Höhe von Fr. 1'687.90 ab. Der daraus resultierende Betrag von Fr. 5'040.-- entspricht dem Verdienstausfall des Monats August 2023, auf dessen Basis der Anspruch auf die Kompensationszahlung von Fr. 3'528.27 beruht (Fr. 5'040.39 x 0,7). Dieser Betrag entspricht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 17.2 und nicht 14 anspruchsberechtigten Bezugstagen (Fr. 3'528.27 : Fr. 204.75). Aus diesem Grund geht auch diese Rüge fehl. 3.7 Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der vorstehenden Ausführungen, dass die Beschwerdegegnerin den Zwischenverdienst korrekt berechnet und die daraus resultierenden 17.2 Kontrolltage richtig verbucht hat.

E. 4 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde weiter fest, dass er mit den NBU- und BVG-Abzügen nicht einverstanden sei. Diese seien zu hoch, weshalb sie zurückzuerstatten seien. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 28. November 2023 verwiesen werden. Darin wird korrekt ausgeführt, dass sich die Beiträge an die Sozialversicherung nach den gesetzlichen Vorgaben richten, insbesondere Art. 22a Abs. 2 bis 4 AVIG. Demnach zieht die Arbeitslosenkasse zur Sicherung des Vorsorgeschutzes bei Tod und lnvalidität der versicherten Person den Beitragsanteil der beruflichen Vorsorge von der Entschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (Art. 22a Abs. 3 AVIG). Der Bundesrat bestimmt die Beitragshöhe unter Berücksichtigung versicherungstechnischer Grundsätze sowie das Verfahren. Ferner zieht die Arbeitslosenkasse höchstens zwei Drittel der Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle von der Entschädigung ab und entrichtet sie zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Drittel der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Art. 22a Abs. 3 AVIG). Diesen Vorgaben entsprechen die Abzüge in der angefochtenen Taggeldabrechnung für den Monat August 2023. Demnach hat die Kasse zurecht 2.470 % NBU-Beiträge (3,7 % x 2/3; vgl. auch AVIG Praxis E11) in Höhe von Fr. 87.-- (Fr. 3'521.70 x 2,47 %) in Abzug gebracht. Wie den detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen im Einspracheentscheid (Ziffer 13 - 17, S. 88 f.), auf welche verwiesen wird, zu entnehmen ist, beträgt die BVG-Risikoprämie Fr. 3.65. Der vom Beschwerdeführer behauptete Betrag in Höhe von Fr. 25.40 ist nicht substantiiert begründet, weshalb diese Rüge nicht weiter untersucht wird. 5.1 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Reisekosten für die vom 14. August 2023 bis 25. August 2023 angeordneten AMM korrekt berechnete. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass ihm nur die Hinfahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von seinem Wohnort zur Firma K. AG in L. in Höhe von Fr. 3.70 vergütet worden sei. Zudem monierte er, dass die Wegkosten gemäss Auskunft der BVB Fr. 3.80 betragen würden. 5.2 Gemäss Angaben in den Weisungen AVIG AMM des Staatssekretariats für Wirtschaft, A59, legt die zuständige Amtsstelle die Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft, auf welche die versicherte Person Anspruch hat, dem Grundsatz nach in ihrer Verfügung fest. Massgebend sind die im Hinblick auf die Dauer der Massnahme günstigsten Tarife 2. Klasse der öffentlichen Verkehrsmittel (Generalabonnement, Monatsabonnement, Einzelbillett etc.). 5.3 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 5.4 Den Angaben in den Weisungen folgend, berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung der Reisespesen von R. nach L. und eruierte den günstigsten Tarif unter Berücksichtigung des U-Abos, welches aktuell Fr. 80.--pro Monat kostet. Sie dividierte diesen Betrag durch 21.7 Kontrolltage, woraus ein Betrag von gerundet Fr. 3.70 resultierte. Dieses Vorgehen erscheint sachgerecht und es gibt keinen triftigen Grund, davon abzuweichen. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, welcher der Auffassung ist, dass er einen Anspruch von Reisespesen in Höhe von Fr. 7.60 (2 x Fr. 3.80) pro Tag habe. Er stützt sich dabei auf den aktuellen Preis pro Fahrt für ein 2-Zonenticket. Dieser Betrag widerspricht jedoch den Vorgaben in den Weisungen, wonach nur der günstigste Tarif 2. Klasse der öffentlichen Verkehrsmittel zu vergüten ist. Wird der geltend gemachte Betrag von Fr. 7.60 auf einen Monat umgerechnet, so resultiert daraus ein Fahrpreis von Fr. 164.90 pro Monat (Fr. 7.60 x 21.7 Kontrolltage), welcher denjenigen für das U-Abo um mehr als das Doppelte übersteigt. 5.5 Die Beschwerdegegnerin richtete dem Beschwerdeführer als Auslagenersatz für die Reisekosten in der Zeit vom 14., 15. und 17. August 2023 insgesamt Fr. 11.10 (3 x Fr. 3.70) aus (vgl. Taggeldabrechnung vom 6. September 2023). Dabei stützte sie sich auf die AMM-Bescheinigung vom 28. August 2023, wonach der Beschwerdeführer den Kurs an diesen Tagen besucht habe. Am 16. und am 18. August 2023 habe er wegen begründeter Absenz (Vorstellungsgespräch) die AMM nicht besucht. Dabei verkannte sie jedoch, dass der Beschwerdeführer am 18. August 2023 bis mittags an der Massnahme teilgenommen und entsprechend auch Anspruch auf die Reisekosten hatte. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens anerkannte sie gestützt auf ein Rektifikat der AMM-Bescheinigung diesen Sachverhalt, korrigierte die Abrechnung für den Monat August 2023 und erhöhte seinen Anspruch um Fr. 3.70 auf insgesamt Fr. 14.80 (vgl. Abrechnung vom 24. Januar 2024 und Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2024). Da der Beschwerdeführer am 16. August 2023 den Kurs in L. nicht besuchte, hat er an diesem Tag mangels Reisekosten auch keinen Anspruch auf Entschädigung, was von ihm auch nicht bestritten wird. 5.6 Schliesslich geht auch der Einwand des Beschwerdeführers fehl, wonach die Beschwerdegegnerin die Spesenentschädigung an die Brutto-Arbeitslosenentschädigung angerechnet habe. Wie der Taggeldabrechnung vom 6. September 2023 (und auch jener vom 24. Januar 2024) zu entnehmen ist, erhob die Beschwerdegegnerin die Sozialversicherungsbeiträge nur auf der Bruttoentschädigung vom Fr. 3'521.70. Die Spesen in Höhe von Fr. 56.10 bzw. Fr. 59.80 (Fr. 45.-- Verpflegung plus Reisekosten von Fr. 11.10 bzw. Fr. 14.80) wurden dem Beschwerdeführer netto entrichtet, weshalb sich dieser Vorwurf als haltlos erweist.

E. 6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Einspracheentscheid vom 28. November 2023 rechtmässig ist und die dagegen erhobene Beschwerde unbegründet ist, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 7 Art. 61 lit. f bis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AVIG sieht keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten und damit auch auf die vom Beschwerdeführer verlangte Portogebühr in Höhe von Fr. 6.60 für den eingeschriebenen Brief ans Kantonsgericht besteht damit nicht. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten werden kann – abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 23. Oktober 2024 (715 23 392) Arbeitslosenversicherung Taggeldabrechnung Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Margit Campell Parteien A. . , Beschwerdeführer gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland , Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin Betreff Taggeld A.1 Der 1967 geborene A. war bis Ende Dezember 2021 bei der Firma B. AG in C. angestellt. Am 29. September 2021 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) D. zur Arbeitsvermittlung und bei der Arbeitslosenversicherung E. zum Bezug von Taggeldern ab Januar 2022 an. Daraufhin wurde für die Zeit vom 3. Januar 2022 bis 2. Januar 2024 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet und dem Versicherten wurden Taggelder auf der Basis eines versicherten Verdiensts von Fr. 6'348.--ausgerichtet. Per Ende März 2022 meldete er sich von der Arbeitsvermittlung ab, da er ab 1. April 2022 bei der Firma F. AG in G. arbeitete. Da dieses Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin während der Probezeit per 11. Juli 2022 gekündigt wurde, meldete sich A. am 11. Juli 2022 erneut zum Leistungsbezug an. A.2 A. verlegte am 15. September 2022 seinen Wohnsitz von D. nach H. , weshalb es zu einem Kassenwechsel von der Arbeitslosenkasse E. zur Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft (Kasse) kam, welche ab 1. Oktober 2022 Taggelder ausrichtete. Der Versicherte meldete sich per Ende März 2023 von der Arbeitsvermittlung ab, da er ab 1. April 2023 bei der I. AG in J. als Betriebsmitarbeiter tätig war. Der Arbeitsvertrag wurde von der Arbeitgeberin während der Probezeit per 22. Mai 2022 aufgelöst. A. ersuchte deshalb am 23. Mai 2023 erneut um Arbeitsvermittlung und stellte Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern ab diesem Zeitpunkt. A.3 Am 28. Juli 2023 wurde durch das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) eine ergänzende arbeitsmarktliche Massnahme (AMM) angeordnet und der Versicherte angewiesen, vom 14. August 2023 bis 25. August 2023 am Kurs "55 Plus" teilzunehmen, welcher bei der K. AG in L. stattfand. Auch wurde ihm mitgeteilt, dass er Anspruch habe auf Auslagenersatz pro vor Ort absolviertem Tag für die Reisekosten in Höhe von Fr. 3.70 auf der Basis des Umweltschutz-Abos (U-Abo) und für die Verpflegung von max. Fr. 15.--. Vom 18. August 2023, 13 Uhr, bis 8. September 2023 arbeitete der Versicherte im Zwischenverdienst als Betriebsmitarbeiter bei der Firma M. AG in H. . A.4 Am 6. September 2023 erging die Taggeldabrechnung für den Monat August 2023. Dieser sind unter anderem eine Zwischenverdienstentschädigung von Fr. 1'687.90, Reisespesen in Höhe von Fr. 11.70 und Verpflegungskosten von Fr. 45.-- zu entnehmen. Da der Versicherte mit dieser Taggeldabrechnung nicht einverstanden war, erliess die Kasse am 8. September 2023 eine anfechtbare Verfügung (Nr. XXXX/2023), mit welcher sie ihre Taggeldabrechnung für den Monat August 2023 bestätigte. Daran hielt sie auch auf Einsprache des Versicherten hin mit Entscheid vom 28. November 2023 fest. B. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Er führte aus, dass die Fahrkosten zur Firma K. AG nach L. nicht Fr. 56.10, sondern Fr. 90.40 betragen hätten. Auch seien die Anzahl Taggelder für den Monat August 2023 und den Monat September 2023 nicht korrekt. Weiter erachtete er die NBU-Abzüge in den Monaten Januar 2023 bis November 2023 von insgesamt Fr. 368.21 als überhöht. Für den gleichen Zeitrahmen beanstandete er auch die monatliche BVG-Risikoprämie von Fr. 25.40. Es sei ihm zudem die Portogebühr in Höhe von Fr. 6.30 für die eingeschriebene Sendung ans Kantonsgericht zurückzuerstatten. Insgesamt sei ihm ein Betrag von Fr. 440.51 zu bezahlen. Zudem sei der Zählerstand seines Restanspruchs für den Monat November 2023 nicht korrekt und müsse ebenfalls berichtigt werden. Der Beschwerdeführer monierte im Weiteren, dass auch der von ihm erzielte Zwischenverdienst falsch berücksichtigt worden sei. Er habe entgegen der Beschwerdegegnerin nur einen Zwischenverdienst von Fr. 1'059.10 und nicht einen solchen von Fr. 1'687.90 erzielt. C. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2024 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde. D. Im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels (Replik vom 17. Februar 2023, Duplik vom 22. April 2024) hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Anträgen und Ausführungen fest. E. Der Fall wurde dem Präsidium mit Verfügung vom 25. April 2024 zur Beurteilung überwiesen. F. Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 2. Mai 2024 erneut verlauten. Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf die weiteren Ausführungen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden. 1.2.1 Zu beachten ist jedoch, dass im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung und der nachfolgende Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164, E. 2.1, 125 V 413, E. 1 mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, und zwar in dem Ausmass, als die Regelung des Rechtsverhältnisses nach den Parteianträgen des Beschwerdeverfahrens noch streitig ist (vgl. Fritz Gygi , Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 46). Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde bzw. eine Eingabe auf ein nicht durch die Verfügung bestimmtes Rechtsverhältnis, gehören die beanstandeten Aspekte weder zum Anfechtungs- noch zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413. E. 1b). Diesfalls steht der betroffenen Person keine Befugnis zu, verfügungsweise nicht geregelte Rechtsverhältnisse durch eine Beschwerde richterlich überprüfen zu lassen. Das Gericht kann auf eine diesbezügliche Beschwerde nicht eintreten (BGE 118 V 311, E. 3b mit Hinweisen; Ulrich Meyer , Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in: BJM 1989 S. 25). 1.2.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid der Kasse vom 28. November 2023, in welchem die Taggeldabrechnung des Monats August 2023 beurteilt wurde. Demzufolge kann auf die Beanstandungen des Versicherten, welche sich nicht konkret auf die Abrechnung des Monats August 2023 beziehen (Rahmenfrist betreffend Taggeld Monat September 2023, NBU-Beiträge und BVG-Risikoprämie der Monate Januar bis Juli 2023 und September bis November 2023 sowie Stand der anspruchsberechtigten Tage per 1. Dezember 2023) mangels Vorliegens eines Anfechtungsgegenstands nicht eingetreten werden. 1.3 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.- - durch Präsidialentscheid. Vorliegend liegt der Streitwert unter der erwähnten Grenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Angelegenheit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht fällt. 2. Strittig und zu prüfen ist die Taggeldabrechnung des Monats August 2023. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids vom 28. November 2023 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). 3.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos (lit. a) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b). Als ganz arbeitslos gilt gemäss Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise arbeitslos gilt hingegen, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeitoder weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. 3.2 Beim Vorliegen eines Zwischenverdiensts ist die Arbeitslosenentschädigung allein aufgrund des Verdienstausfalls und unabhängig vom Umfang des Arbeitsausfalls zu berechnen (BGE 122 V 367 E. 4); der erzielte Zwischenverdienst ist – unabhängig von der Höhe des arbeitgeberseitig ausbezahlten Geldbetrags – mit dem arbeitsvertraglich festgelegten Lohnanspruch gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2024, 8C_229/2023, E. 7.5). Gemäss Art. 24 AVIG sind Zwischenverdienste deshalb in dieser Höhe an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen. Als Zwischenverdienst gilt nach Art. 24 Abs. 1 AVIG jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, welches die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Art. 22 AVIG. Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (BGE 129 V 102). Ein Nebenverdienst bleibt unberücksichtigt (Art. 24 Abs. 3 AVIG). Der Sinn und Zweck von Art. 24 Abs. 3 AVIG besteht darin, die Kompensationszahlungen der Arbeitslosenversicherung in den einzelnen Kontrollperioden auf die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst und dem versicherten Verdienst zu begrenzen (Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2024, 8C_229/2023, E. 7.4). 3.3 In Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren ist betreffend den Zwischenverdienst zunächst festzustellen, dass die Grundlage für die Berechnung des Taggeldanspruchs des Beschwerdeführers grundsätzlich der versicherte Verdienst von Fr. 6'348.-- und das daraus resultierende Taggeld in Höhe von Fr. 204.75 (Fr. 6'348.-- x 0,7 : 21,7) bildet. Sodann wird nicht bestritten, dass der Versicherte über den Personaldienstleister N. AG vom 18. August 2023 bis 8. September 2023 temporär bei der M. AG in H. als Betriebsmitarbeiter angestellt war (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 6. Oktober 2023). Der gesamte während dieser Zeit erzielte Bruttoverdienst betrug Fr. 2'826.40. Dabei wurde der Versicherte für die Arbeitseinsätze vom 18. bis 25. August 2023 in Höhe von brutto Fr. 1'059.10 und vom 28. August 2023 bis 8. September 2023 in Höhe von brutto Fr. 1'767.30 entschädigt (vgl. Gehaltsabrechnungen vom 1. September 2023 und 3. Oktober 2023 sowie Bestätigung der Arbeitseinsätze der Arbeitgeberin). Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin am 6. September 2023 per 8. September 2023 gekündigt. 3.4.1 Wie vorstehend in Erwägung 4.2 ausgeführt, gilt als Zwischenverdienst nach Art. 24 Abs. 1 AVIG jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, welches die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt; gemäss Art. 27a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 gilt als Kontrollperiode jeder Kalendermonat. Zudem ist der Berechnung des Zwischenverdiensts der gesamte während einer Kontrollperiode erzielte Verdienst zugrunde zu legen (vgl. AVIG-Praxis ALE Ziffer C125). Hierzu gehören unter anderem der Grundlohn, die Feiertagsentschädigung und andere Lohnbestandteile (13. Monatslohn, Gratifikation etc.), auf welche die versicherte Person einen Anspruch hat. Eine zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Ferienentschädigung wird aber erst im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs als Zwischenverdienst angerechnet. 3.4.2 Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Taggeldanspruchs für den Monat August 2023 nicht nur die in der Gehaltsabrechnung vom 1. September 2023 ausgewiesenen Einsätze vom 18. bis 25. August 2023 berücksichtigt, sondern auch jene, die in der Bescheinigung über den Zwischenverdienst vom 28. bis 31. August 2023 aufgeführt wurden. Sie berücksichtigte somit richtigerweise den ganzen innerhalb der Kontrollperiode bei der M. AG erzielten Brutto-Zwischenverdienst für den Monat August 2023 in Höhe von Fr. 1'687.90.3.4.3.1 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ändert an diesem Ergebnis nichts. Soweit er sich auf den Standpunkt stellt, dass sein Zwischenverdienst für den Monat August 2023 lediglich Fr. 1'059.10 betrage, kann ihm mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung gilt ein Zwischenverdienst grundsätzlich in dem Zeit- punkt als erzielt, in welchem der Rechtsanspruch auf die Leistung erworben worden ist und nicht erst bei der Gutschrift oder der Erfüllung der Zahlung (Entstehungsprinzip; BGE 122 V 367 E. 5b). Der Beschwerdeführer realisierte in der Kontrollperiode August 2023 den von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Zwischenverdienst von Fr. 1'687.90. Aus der Tatsache, dass die Firma M. AG in ihrer Lohnabrechnung des Monats August 2023 lediglich die Zeit vom 18. bis 25. August 2023 in Höhe von Fr. 1'059.10 entschädigte, kann der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten, fehlt doch bei dieser Abrechnung sein Verdienst vom 28. bis 31. August 2024. 3.4.3.2 Wenn der Beschwerdeführer mit Blick auf die Höhe des bei der M. AG erzielten Lohns sinngemäss ausführt, dass dieser und damit auch der Zwischenverdienst viel zu tief sei, verkennt er die grundsätzliche Funktion des Zwischenverdiensts. Sinn und Zweck des in Art. 24 Abs. 3 AVIG erwähnten Differenzausgleichs bei Zwischenverdienst ist die Förderung der Annahme lohnmässig unzumutbarer Arbeiten; jedoch soll unüblich tiefen Honorierungen dann entgegengetreten werden, wenn Arbeitgebende und Arbeitnehmende – im Sinne eines Lohndumpings – einen zu niedrigen Lohn vereinbaren, um die Differenz zu Lasten der Arbeitslosenversicherung entschädigen zu lassen (BGE 129 V 102 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Aufnahme einer finanziell zumutbaren Tätigkeit würde die Arbeitslosigkeit der versicherten Person beenden (vgl. Barbara Kupfer Bucher , Fokus Arbeitslosenversicherung, Zürich Basel Genf 2016, S. 178). Da vorliegend unbestritten nicht von einem im Sinne von Lohndumping tiefen Lohn zwischen dem Beschwerdeführer und der M. AG auszugehen ist, kann dieser Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. 3.4.3.3 Weiter kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die Lohnabzüge auf dem Zwischenverdienst seien zu hoch. Dabei verkennt er, dass grundsätzlich von jeder Lohnzahlung – dementsprechend auch von einem im Zwischenverdienst erzielten Lohn – AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge abzuziehen sind, wie diese auch von der M. AG in den Gehaltsabrechnungen vom 1. September 2024 und 3. Oktober 2024 korrekt vorgenommen wurden. Da der Beschwerdeführer den vom ihm behaupteten Lohnabzug in Höhe von 23,78 % vom Bruttolohn nicht näher substantiiert, ist nicht weiter darauf einzugehen. 3.4.3.4 Auch seinem Einwand, wonach der 31. August 2024 als normaler Kontrolltag und nicht als Zwischenverdienst zu berücksichtigen sei, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, er habe am 31. August 2023 ein Vorstellungsgespräch gehabt, weshalb er nicht bei der M. AG habe arbeiten können. Er habe dies dem RAV mitgeteilt, weshalb er nicht unentschuldigt abwesend gewesen sei. Deshalb habe er an diesem Tag Anspruch auf das Taggeld in Höhe von 204.70. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag ein Vorstellungsgespräch hat. In seiner E-Mail vom 21. August 2023 ersuchte er jedoch die HR-Verantwortliche der O. GmbH, wo das Vorstellungsgespräch stattfand, unter Hinweis auf die bis 14 Uhr dauernde Frühschicht bei der M. AG um Durchführung eines Vorstellungsgesprächs am Donnerstag, 31. August 2023, um 15:30 Uhr. Diesem Ansinnen wurde entsprochen und mit dem Festsetzen des Termins zu diesem Zeitpunkt erachtete der Beschwerdeführer es als möglich, die Frühschicht bei der M. AG zu absolvieren und pünktlich zum Gespräch zu erscheinen. Nachdem der Versicherte jedoch die Frühschicht gemäss Angaben der M. AG an diesem Tag nicht antrat, ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass diese Absenz unentschuldigt war und dem Beschwerdeführer aus diesem Grund der 31. August 2023 als Zwischenverdienst anzurechnen war. Nachdem er nicht bestreitet, im Vorfeld über die Konsequenz eines unentschuldigten Arbeitsunterbruchs während eines Zwischenverdienst informiert gewesen zu sein, geht seine Kritik ins Leere. 3.5.1 Der Beschwerdeführer kritisiert weiter den Zeitpunkt der Auszahlung der Arbeitslosentaggelder. Er moniert sinngemäss, dass er durch die verspätete Auszahlung der Taggelder in eine finanzielle Not geraten sei. Dabei übersieht er jedoch – wie dies im Einspracheentscheid ausführlich dargelegt wurde –, dass die Kasse erst bei Vorliegen sämtlicher erforderlicher Unterlagen die Entschädigung für die abgelaufene Kontrollperiode in der Regel im Laufe des folgenden Monats ausbezahlen kann (vgl. Thomas Nussbaumer , Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 388). Zu den erforderlichen Unterlagen zählen unter anderem auch die im Zusammenhang mit einem Zwischenverdienst einzureichenden Bescheinigungen. Erst nach Prüfung dieser Angaben kann die Kasse eine Auszahlung veranlassen. 3.5.2 Im vorliegenden Verfahren gingen die Gehaltsabrechnung der Firma M. AG für den Monat August 2023 vom 1. September 2023 am 4. September 2023 und die Bescheinigung über den Zwischenverdienst am 5. September 2023 bei der Beschwerdegegnerin ein. Sie musste diese Angaben zusammen mit den übrigen Formularen prüfen und konnte erst danach die Auszahlung in die Wege leiten, weshalb der Kritik des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann. 3.6.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin im Monat August 2023 zu Recht 17.2 entschädigungsberechtigte Taggelder berücksichtigte. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und stellt sich auf den Standpunkt, dass lediglich 14 Tage angerechnet werden dürften und deshalb auch die Bezugsdauer zu korrigieren sei. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls für Tage hat, an denen sie einen Zwischenverdienst erzielt (Art. 24 Abs. 2 AVIG). Als Verdienstausfall gilt gemäss Art. 24 Abs. 3 AVIG die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst (vorliegend: Fr. 1'687.90), mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (vgl. Einspracheentscheid Ziffer 10; Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG und Art. 41a AVIV). Eine arbeitslose Person kann demnach während ihrer Arbeitslosigkeit eine Tätigkeit annehmen, die im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG unzumutbar ist und erhält dafür Kompensationszahlungen, welche ihr die Erzielung eines höheren Einkommens als mit den Arbeitslosentaggeldern allein ermöglicht (eingehend dazu Nussbaumer , a.a.O., Rz. 409 ff.). 3.6.2 Die Beschwerdegegnerin berechnete die streitige Kompensationszahlung unter Berücksichtigung des im Monat August 2023 grundsätzlich resultierenden Anspruchs von Fr. 6'728.29 (Fr. 6'348.-- : 21,7 x 23 Kontrolltage; vgl. BGE 121 V 51 und Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2007, C 236/06, E. 3). Davon zog sie den Zwischenverdienst in Höhe von Fr. 1'687.90 ab. Der daraus resultierende Betrag von Fr. 5'040.-- entspricht dem Verdienstausfall des Monats August 2023, auf dessen Basis der Anspruch auf die Kompensationszahlung von Fr. 3'528.27 beruht (Fr. 5'040.39 x 0,7). Dieser Betrag entspricht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 17.2 und nicht 14 anspruchsberechtigten Bezugstagen (Fr. 3'528.27 : Fr. 204.75). Aus diesem Grund geht auch diese Rüge fehl. 3.7 Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der vorstehenden Ausführungen, dass die Beschwerdegegnerin den Zwischenverdienst korrekt berechnet und die daraus resultierenden 17.2 Kontrolltage richtig verbucht hat. 4. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde weiter fest, dass er mit den NBU- und BVG-Abzügen nicht einverstanden sei. Diese seien zu hoch, weshalb sie zurückzuerstatten seien. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 28. November 2023 verwiesen werden. Darin wird korrekt ausgeführt, dass sich die Beiträge an die Sozialversicherung nach den gesetzlichen Vorgaben richten, insbesondere Art. 22a Abs. 2 bis 4 AVIG. Demnach zieht die Arbeitslosenkasse zur Sicherung des Vorsorgeschutzes bei Tod und lnvalidität der versicherten Person den Beitragsanteil der beruflichen Vorsorge von der Entschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (Art. 22a Abs. 3 AVIG). Der Bundesrat bestimmt die Beitragshöhe unter Berücksichtigung versicherungstechnischer Grundsätze sowie das Verfahren. Ferner zieht die Arbeitslosenkasse höchstens zwei Drittel der Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle von der Entschädigung ab und entrichtet sie zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Drittel der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Art. 22a Abs. 3 AVIG). Diesen Vorgaben entsprechen die Abzüge in der angefochtenen Taggeldabrechnung für den Monat August 2023. Demnach hat die Kasse zurecht 2.470 % NBU-Beiträge (3,7 % x 2/3; vgl. auch AVIG Praxis E11) in Höhe von Fr. 87.-- (Fr. 3'521.70 x 2,47 %) in Abzug gebracht. Wie den detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen im Einspracheentscheid (Ziffer 13 - 17, S. 88 f.), auf welche verwiesen wird, zu entnehmen ist, beträgt die BVG-Risikoprämie Fr. 3.65. Der vom Beschwerdeführer behauptete Betrag in Höhe von Fr. 25.40 ist nicht substantiiert begründet, weshalb diese Rüge nicht weiter untersucht wird. 5.1 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Reisekosten für die vom 14. August 2023 bis 25. August 2023 angeordneten AMM korrekt berechnete. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass ihm nur die Hinfahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von seinem Wohnort zur Firma K. AG in L. in Höhe von Fr. 3.70 vergütet worden sei. Zudem monierte er, dass die Wegkosten gemäss Auskunft der BVB Fr. 3.80 betragen würden. 5.2 Gemäss Angaben in den Weisungen AVIG AMM des Staatssekretariats für Wirtschaft, A59, legt die zuständige Amtsstelle die Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft, auf welche die versicherte Person Anspruch hat, dem Grundsatz nach in ihrer Verfügung fest. Massgebend sind die im Hinblick auf die Dauer der Massnahme günstigsten Tarife 2. Klasse der öffentlichen Verkehrsmittel (Generalabonnement, Monatsabonnement, Einzelbillett etc.). 5.3 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 5.4 Den Angaben in den Weisungen folgend, berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung der Reisespesen von R. nach L. und eruierte den günstigsten Tarif unter Berücksichtigung des U-Abos, welches aktuell Fr. 80.--pro Monat kostet. Sie dividierte diesen Betrag durch 21.7 Kontrolltage, woraus ein Betrag von gerundet Fr. 3.70 resultierte. Dieses Vorgehen erscheint sachgerecht und es gibt keinen triftigen Grund, davon abzuweichen. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, welcher der Auffassung ist, dass er einen Anspruch von Reisespesen in Höhe von Fr. 7.60 (2 x Fr. 3.80) pro Tag habe. Er stützt sich dabei auf den aktuellen Preis pro Fahrt für ein 2-Zonenticket. Dieser Betrag widerspricht jedoch den Vorgaben in den Weisungen, wonach nur der günstigste Tarif 2. Klasse der öffentlichen Verkehrsmittel zu vergüten ist. Wird der geltend gemachte Betrag von Fr. 7.60 auf einen Monat umgerechnet, so resultiert daraus ein Fahrpreis von Fr. 164.90 pro Monat (Fr. 7.60 x 21.7 Kontrolltage), welcher denjenigen für das U-Abo um mehr als das Doppelte übersteigt. 5.5 Die Beschwerdegegnerin richtete dem Beschwerdeführer als Auslagenersatz für die Reisekosten in der Zeit vom 14., 15. und 17. August 2023 insgesamt Fr. 11.10 (3 x Fr. 3.70) aus (vgl. Taggeldabrechnung vom 6. September 2023). Dabei stützte sie sich auf die AMM-Bescheinigung vom 28. August 2023, wonach der Beschwerdeführer den Kurs an diesen Tagen besucht habe. Am 16. und am 18. August 2023 habe er wegen begründeter Absenz (Vorstellungsgespräch) die AMM nicht besucht. Dabei verkannte sie jedoch, dass der Beschwerdeführer am 18. August 2023 bis mittags an der Massnahme teilgenommen und entsprechend auch Anspruch auf die Reisekosten hatte. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens anerkannte sie gestützt auf ein Rektifikat der AMM-Bescheinigung diesen Sachverhalt, korrigierte die Abrechnung für den Monat August 2023 und erhöhte seinen Anspruch um Fr. 3.70 auf insgesamt Fr. 14.80 (vgl. Abrechnung vom 24. Januar 2024 und Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2024). Da der Beschwerdeführer am 16. August 2023 den Kurs in L. nicht besuchte, hat er an diesem Tag mangels Reisekosten auch keinen Anspruch auf Entschädigung, was von ihm auch nicht bestritten wird. 5.6 Schliesslich geht auch der Einwand des Beschwerdeführers fehl, wonach die Beschwerdegegnerin die Spesenentschädigung an die Brutto-Arbeitslosenentschädigung angerechnet habe. Wie der Taggeldabrechnung vom 6. September 2023 (und auch jener vom 24. Januar 2024) zu entnehmen ist, erhob die Beschwerdegegnerin die Sozialversicherungsbeiträge nur auf der Bruttoentschädigung vom Fr. 3'521.70. Die Spesen in Höhe von Fr. 56.10 bzw. Fr. 59.80 (Fr. 45.-- Verpflegung plus Reisekosten von Fr. 11.10 bzw. Fr. 14.80) wurden dem Beschwerdeführer netto entrichtet, weshalb sich dieser Vorwurf als haltlos erweist. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Einspracheentscheid vom 28. November 2023 rechtmässig ist und die dagegen erhobene Beschwerde unbegründet ist, weshalb sie abzuweisen ist. 7. Art. 61 lit. f bis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AVIG sieht keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten und damit auch auf die vom Beschwerdeführer verlangte Portogebühr in Höhe von Fr. 6.60 für den eingeschriebenen Brief ans Kantonsgericht besteht damit nicht. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten werden kann – abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.